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Strafrecht

Achtung: Sie haben das Recht zu Schweigen.

Es ist sehr wichtig und von größter Bedeutung für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, dass die Betroffenen keinen Fehler machen. Das Recht zu Schweigen, darf und wird nicht, nach ständiger Rechtsprechung des BGH weder unmittelbar noch mittelbar, zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Erst nach erfolgter Akteneinsicht und sorgfältigem Studium der Akte kann die Rechts- und Sachlage herausgearbeitet werden und darauf basierend sollte vorgegangen werden. Meine Aufgabe ist, nach erfolgter Akteneinsicht und sorgfältigem Studium der Akte, Sie ehrlich und umfassend zu beraten. Dabei ist es mir sehr wichtig, eine realistische und umsetzbare Lösung für Sie zu finden.

Unabhängig davon, ob es sich um die Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren oder Hauptverfahren handelt oder eine Haftprüfung erforderlich ist, werde ich Ihnen mit vollem Elan und sehr engagiert zur Seite stehen.
Ich vertrete Sie u.a. bei:
- Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge usw.)
- Straftaten gegen die Körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung, Schwere Körperverletzung, Fahrlässige Körperverletzung usw.)
- Vermögensdelikte (Erpressung, räuberische Erpressung, Betrug, Computerbetrug, Versicherungsbetrug, Erschleichen von Leistungen usw.)
- Eigentumsdelikte (Raub, Räuberische Diebstahl, Diebstahl, Unterschlagung usw.)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung, Nachstellung usw.)
- Sexualdelikten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Verbreitung, Erwerb und Besitz Kinderpornographischer Schriften usw.)
- Verstoße gegen Betäubungsmittelgesetz
- Straßenverkehrsdelikte
- Beleidigungsdelikte
- Ordnungswidrigkeiten.
Bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen bin ich gerne auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig.

Asyl - und Aufenthaltsrecht

In allen Angelegenheiten des Asyl - und Aufenthaltsrechts bin ich aufgrund meiner Spezialkenntnisse in Bezug auf den Iran und Afghanistan Ihr kompetenter Ansprechpartner. In einem Asylverfahren geht es für den betroffenen um Alles. Viele Flüchtlinge mussten über Nacht ihre Familie, Verwandte und Freunde verlassen, ihr ganzes Hab und Gut zurücklassen und zum Teil unter menschenunwürdigen Bedingungen aus Ihrer Heimat fliehen. Somit ist es umso wichtiger, dass Sie einen engagierten Rechtsbeistand mit dem dazugehörigen Verständnis für ihre Lebenssituation als Verfolgte in einem für Sie komplett fremden Land, ohne bzw. mit mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache an ihrer Seite haben.

Ich habe spezifische Kenntnisse über:
- Dublin III Verfahren
- Asylverfahren
- Flughafenverfahren
- Abschiebung- und Überstellungsverfahren
- Drittstaatenverfahren
- Aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten
- Einbürgerungsverfahren
- Zuwanderung zur selbständigen Erwerbstätigkeit, § 21 AufenthG

Familienrecht

Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung bin ich Ihr diskreter Ansprechpartner. Ich vertrete Sie u. a. bei:
- Scheidung, Scheidungsfolgesachen
- Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt
- Morgengabe (Mehriye)
- Kindschaftssachen, Sorgerecht, Umgangsrecht
- Gewaltschutzverfahren, Wohnungszuweisung,
Grenzsperre

Verkehrsrecht

Aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit mit diversen Taxiunternehmen im Großraum Bremen kann ich auf vielfältige Erfahrungswerte im Bereich des Verkehrsrechts zurückgreifen.

Arbeitsrecht

Hier prüfe ich Arbeitsverträge und berate Sie hinsichtlich Ihrer Ansprüche. Im Schadensfall begleite ich Sie bei Kündigungen, Gleichbehandlungsfragen, Mobbing.

Mietrecht

Welche Auskünfte darf mein Vermieter von mir verlangen? Wann muss ich eine Schönheitsreparatur durchführen? Unter welchen Umständen ist eine Kündigung gerechtfertigt? Wie gestaltet sich die Räumung der Mietsache? Ich kenne die Antworten auf diese und weitere Fragen z.B. zur Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung oder Schimmelbildung.

Gesellschaftsrecht

Ich werde Ihnen mit Rat und Tat auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts zur Seite stehen. sollten Sie Fragen zur Gründung einer Gesellschaft, einem Gesellschafterwechsel, Haftungsfragen oder zur Umwandlung einer Gesellschaft, haben, kontaktieren Sie mich. Ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Aktiengesellschaft (AG), offenen Handelsgesellschaft (oHG), oder ein eingetragener Verein (e.V.), werde ich Ihnen detaillierte und umfassende Rechtsberatung anbieten, damit Sie die richtige und für Ihre Bedürfnisse passende Entscheidung treffen können.

Über mich

Ich bin 1978 in Teheran/Iran geboren. Im Iran studierte ich Gentechnik und beendete das Studium mit einem Bachelorabschluss. Nach meiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland studierte ich Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Bremen. Während des Studiums an der Bremer-Universität wurde ich vom Landgericht Hannover als allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer für die iranische Sprache „Farsi“ beeidigt. Durch meine Nebentätigkeit während des Studiums als Dolmetscher und Übersetzer bei den verschiedenen Gerichten in Bremen und Niedersachsen konnte ich die Arbeit von vielen unterschiedlichen Kollegen und Kolleginnen in den unterschiedlichsten Verfahren genaustens beobachten und sehr wertvolle Erfahrungen für meinen derzeitigen beruflichen Werdegang als Rechtsanwalt gewinnen.

Nach dem ersten Staatsexamen absolvierte ich das Referendariat beim Oberlandesgericht Oldenburg. Nach erfolgreicher Absolvierung des zweiten Staatsexamens habe ich meine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen. Zwischen 2017 und 2019 leitete ich an der Universität Bremen eine Arbeitsgruppe im Bereich Strafrecht. Mitgliedschaften: Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen. Mitglied des bremischen Anwaltsvereins. Rechtsberater der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V.

Anforderungen an ärztliche Atteste

Die gesetzliche Regelung
Das Gesetz und damit natürlich auch die Behörden und Gerichte stellen in ausländerrechtlichen Verfahren an ärztliche Bescheinigungen hohe Anforderungen im Hinblick auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Durch eine im März 2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung, Asylpaket II, sind diese Anforderungen nochmals erheblich verschärft worden. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Kurzattest sind praktisch nicht mehr ausreichend.

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Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ob approbierte Psychotherapeuten auch in diesem Sinne Ärzten gleichgestellt sind, ist durch die Gerichte noch nicht entschieden.
Die Bescheinigung soll laut dem Gesetzestext
die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist,
die Methode der Tatsachenerhebung (z.B. Gespräch mit Dolmetscher, fachmedizinische Untersuchungsmethoden, psychologische Befundverfahren etc.),
die konkreten Diagnosen, möglichst mit Angaben der ICD-Bezeichnung,
den Schwergrad der Erkrankung sowie,
die Folgen, die sich nach ärztliche Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben,erhalten. Soweit aufgrund der Erkrankung eine Transport- oder Reiseunfähigkeit gesehen wird, sollte dies in dem Attest ausdrücklich mitgeteilt werden.

Die besonderen Anforderungen bei psychischen Erkrankungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11.09.2007 zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und gerichtlichen Überprüfung eines Abschiebungsverbots, Az. 10 C 17.07, und die Anforderungen, die sich aus einem ärztlichen Attest für die Darlegung einer PTBS ergeben müssen, entschieden: „aus einem ärztlichen Attest für die Darlegung einer PTBS müsse sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist“
Behörden und Gerichte weiten diese gesteigerten Anforderungen häufig auf jedes Attest aus, das eine psychische Erkrankung belegen soll, auch wenn es sich nicht um eine PTBS handelt.

Wichtige Hinweise
Wichtig ist bei drohender Abschiebung die Unterscheidung der sogenannten inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen.
Inlandsbezogen oder innerstaatlich sind solche Hindernisse, die schon innerhalb Deutschlands die Abschiebung verhindern, wie krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, Suizidgefahr oder die Notwendigkeit der Pflege durch hier lebende Verwandte.
Zielstaatsbezogen hingegen sind solche Gründe, die zu einer baldigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zielland führen, so z.B. fehlende Behandlungsmöglichkeiten für bestimmte Krankheiten, fehlende Betreuungsmöglichkeiten oder vor allem die Gefahr der Retraumatisierung. Beide Bereiche sollten in einem ärztlichen Attest voneinander getrennt berücksichtigt und fachlich fundiert kommentiert werden. Gerade bei den zielstaatsbezogenen Gründen wird dies aber nur empfohlen, wenn der attestierende Arzt konkrete Kenntnisse über die Behandlungsmöglichkeiten im Ausland hat.
Ein zielstaatsunabhängiges Abschiebungshindernis ist die Reiseunfähigkeit, also das Unvermögen, ohne Gefahren für Leib und Leben mit dem vorgesehenen Transportmittel an das Reiseziel zu gelangen.

Sofern ausreisepflichtige Flüchtlinge dies geltend machen, müssen sie zumindest gewichtige Anhaltspunkte vortragen, die berechtigten Anlass zu Zweifeln an ihrer Transportfähigkeit geben. Kurze ärztliche Atteste, dass ein Patient reiseunfähig sei, reichen dafür nicht. Dafür bedarf es vielmehr einer genauen Diagnose (Identifizierung der Krankheit nach der International Classification of Diseases - ICD10) und einer präzisen Beschreibung der laufenden therapeutischen Maßnahmen, insbesondere Medikation. Falls sich daraus berechtigte Zweifel an der Reisefähigkeit ergeben, haben die Ausländerbehörden eingehend zu ermitteln, ob Gefahren für Leib oder Leben durch den Transport ausgeschlossen oder durch besondere Vorkehrungen für den Transport ausschließbar sind. Lässt sich das nicht sicher feststellen, sind Vollzugsmaßnahmen auszusetzen.

Nach der Rechtsprechung sind auch diejenigen reiseunfähig, die zwar körperlich einen Transport verkrafteten und in der Lage wären, freiwillig zu reisen, die aber bei oder vor Zwangsmaßnahmen akut suizidgefährdet sind (schwer depressive Patienten oder solche mit manifester posttraumatischer Belastungsstörung — PTBS). Auch hier gilt: Der allgemeine ärztliche Hinweis auf Depressionen oder PTBS reicht nicht, um von der Abschiebung abzusehen. Vielmehr sind präzise Angaben über den Grad der psychischen Beeinträchtigung erforderlich, und warum sich daraus eine akute Suizidgefahr ergibt.

Atteste sollten nur Aussagen über konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen beinhalten und keine allgemeinen Vermutungen über potentielle Entwicklungen während oder nach einer nicht gewünschten Ausreise enthalten, welche sich nur auf eigene Mutmaßungen oder Beschreibungen der Patienten über die medizinische Versorgung im Heimatland stützen.

Das Attest stellt eine ärztliche Äußerung mit einer juristischen Wertigkeit unterhalb eines Gutachtens dar. Trotzdem sollten einige Grundregeln beachtet werden, die auch bei einem Gutachten von Bedeutung wären. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Ausländerbehörde das Attest als nicht substantiiert oder ungeeignet einstufen muss. Das Attest darf keinerlei Spekulationen beinhalten, beispielsweise über einen nicht sicher belegbaren Versorgungsstandard im Heimatland. Es stellt Fakten fest und Zusammenhänge dar, verändert nichts an den Gegebenheiten. Keinesfalls dürfen eigenständige nichtmedizinische Schlüsse gezogen oder gar rechtliche Folgerungen oder Wertungen ausgesprochen werden. Der attestierende Arzt muss auch die eigene fachliche Expertise selbstkritisch prüfen und sollte unbedingt von einer schriftlichen Äußerung Abstand nehmen, wenn er nicht über die Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Fragestellung verfügt.
Der Arzt sollte die vom Patienten geschilderten Beschwerden oder Ereignisse nicht kritiklos übernehmen, sondern mit seinen Befunden abgleichen. Bei psychischen Erkrankungen, insbesondere bei allen Traumata, sollten immer konkrete traumatisierende Ereignisse herausgearbeitet und dargestellt werden. Werden die Ereignisse, die zu dem Trauma führten, erst neu offenbart oder die Krankheit erst jetzt erkannt, muss das Attest etwas über die Gründe ausführen. Wird eine Suizidgefahr festgestellt, muss diese mit konkreten Ereignissen oder Aussagen des Patienten belegt werden

Ablehnung eines Visumantrags

Sollten Sie eine ablehnende Entscheidung durch die Deutsche Botschaft in Bezug auf einen Aufenthaltstitel (z. B. Visum, Aufenthaltserlaubnis) erhalten haben, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese ablehnende Entscheidung anzugreifen:
A.) Remonstration
Zunächst einmal kann man gegen die ablehnende Entscheidung Remonstration bei der jeweiligen Botschaft einlegen.

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Bei der Remonstration handelt es sich um eine Gegenvorstellung, also einen formlosen Rechtsbehelf, durch den der durch die ablehnende Entscheidung Betroffene bei der Behörde vorstellig wird.

Unabdingbarer Inhalt dieses Rechtsbehelfs sind zunächst die Identitätsnachweise des Betroffenen:
– Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer;
– Datum des ablehnenden Bescheides;
– zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, PLZ, Land, etc.); falls vorhanden Faxnummer und E-Mailadresse,
– Eigenhändige Unterschrift (bei Remonstration durch Dritte: deren eigenhändige Unterschrift sowie Vorlage einer schriftlich erteilten, unterschriebenen Bevollmächtigung)
Neben diesen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland
– eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.
– eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.
– weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.
Bei der Abfassung der Remonstration ist zu beachten, dass die vorgetragenen Argumente die von der Botschaft genannten Gründe erschüttern, welche die Ablehnung rechtfertigen sollen.

B.) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzureichen.
Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht versehen.
Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da das Ausländerrecht ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist. Örtlich ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, weil die Botschaften dem Auswärtigen Amt unterstehen und das Auswärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat.
Die Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens ist schwer zu bestimmen, nach unserer Erfahrung kann eine Entscheidung innerhalb von wenigen Monaten erreicht werden, manchmal kann es allerdings auch länger dauern.
Wenn aus bestimmten Gründen eine Eilentscheidung notwendig ist, kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, dann kann eine (vorläufige) Entscheidung bereits nach wenigen Tagen vorliegen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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